Ratgeber

Auto abmelden: Ablauf und Unterlagen

Kurz gesagt

Für die Abmeldung legen Sie bei der Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung Teil I vor und lassen die Kennzeichen entstempeln. Online geht es über das i-Kfz-Portal Ihrer Zulassungsbehörde mit den Sicherheitscodes von Fahrzeugschein und Stempelplaketten, ohne Ausweis-Identifizierung. Das Kennzeichen können Sie bis zu zwölf Monate reservieren.

Das Wichtigste in Kürze

  • Vor Ort: Zulassungsbescheinigung Teil I und die abgestempelten Kennzeichenschilder vorlegen.
  • Online: Kennzeichen sowie die Sicherheitscodes der Stempelplaketten und der Zulassungsbescheinigung Teil I eingeben, eine Identifizierung ist dafür nicht nötig.
  • Das bisherige Kennzeichen lässt sich für höchstens zwölf Monate ab der Abmeldung reservieren.
  • Die entwertete Zulassungsbescheinigung Teil I gut aufbewahren: Sie wird für eine spätere Wiederzulassung gebraucht.
  • Bei Verschrottung ist der Verwertungsnachweis nötig.

Wer ein Auto stilllegen, verkaufen oder verschrotten will, meldet es ab. Im Gesetz heißt das „Außerbetriebsetzung“. Sie können das bei der Zulassungsbehörde vor Ort erledigen oder online über das i-Kfz-Portal. Hier lesen Sie, welche Unterlagen Sie brauchen, was mit den Kennzeichen passiert und was bei einer späteren Wiederzulassung gilt.

Wann eine Abmeldung nötig ist

Die Abmeldung beantragt der Halter bei der zuständigen Zulassungsbehörde. Das gilt für zugelassene Fahrzeuge und für zulassungsfreie Fahrzeuge, denen ein Kennzeichen zugeteilt ist. So regelt es § 16 Abs. 1 FZV.

Typische Anlässe sind:

  • Sie wollen das Auto länger nicht fahren und stilllegen.
  • Sie geben das Auto zur Verschrottung ab.
  • Das Auto verbleibt dauerhaft im Ausland.

Wo Ihre Zulassungsbehörde sitzt, zeigt die Übersicht Zulassungsstelle in der Nähe. Wenn Sie das Auto verkaufen und es zugelassen bleiben soll, hilft der Ratgeber Auto ummelden.

Unterlagen für die Abmeldung vor Ort

Für ein zugelassenes Fahrzeug legen Sie nach § 16 Abs. 1 FZV Folgendes vor:

  • die Zulassungsbescheinigung Teil I (früher Fahrzeugschein),
  • falls vorhanden, das Anhängerverzeichnis,
  • die abgestempelten Kennzeichenschilder zur Entstempelung.

Bei einem zulassungsfreien Fahrzeug genügt statt der Zulassungsbescheinigung Teil I auch der Nachweis über die Zuteilung des Kennzeichens. Die Zulassungsbescheinigung Teil II (früher Fahrzeugbrief) ist für die einfache Abmeldung in § 16 Abs. 1 FZV nicht genannt. Für Verschrottung und Wiederzulassung gelten andere Regeln (siehe unten).

Sie müssen nicht selbst hingehen. Legt eine dritte Person alle erforderlichen Unterlagen vor, gilt sie als vom Halter bevollmächtigt (§ 16 Abs. 1 Satz 2 FZV). Welche Formulare Ihre Behörde zusätzlich verlangt, steht auf der Seite Ihrer Stadt, zum Beispiel Zulassungsstelle Essen oder Zulassungsstelle Berlin.

Was mit den Kennzeichen passiert

Die Behörde entfernt die Stempelplakette von den Kennzeichenschildern. Danach vermerkt sie die Abmeldung mit Datum auf der Zulassungsbescheinigung Teil I. Unterlagen und entstempelte Schilder bekommen Sie zurück (§ 16 Abs. 1 Satz 4 FZV).

Bei einem Wechselkennzeichen legen Sie den fahrzeugbezogenen Teil mit der Stempelplakette vor. Bleibt mit dem Kennzeichen kein weiteres Fahrzeug zugelassen, gehört auch der gemeinsame Kennzeichenteil dazu (§ 16 Abs. 1 Satz 3 FZV).

Nach der Entstempelung dürfen Sie noch zurückfahren. Rückfahrten mit dem bisherigen Kennzeichen sind bis zum Ablauf des Tages der Abmeldung erlaubt. Voraussetzung ist, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung diese Fahrten abdeckt (§ 12 Abs. 4 FZV).

Kennzeichen reservieren

Sie möchten das Auto später mit demselben Kennzeichen wieder zulassen? Dann können Sie das Kennzeichen reservieren lassen. Die Reservierung gilt längstens zwölf Monate, gerechnet ab dem Tag der Abmeldung. Sie erhalten eine schriftliche oder elektronische Bestätigung (§ 16 Abs. 1 Satz 5 FZV).

Die Reservierung ist auch bei der Online-Abmeldung möglich (§ 24 Abs. 1 FZV). Nach Angaben des BMV gilt das für eine spätere Wiederzulassung im selben Zulassungsbezirk. Ein ganz neues Wunschkennzeichen reservieren Sie dagegen separat, siehe Wunschkennzeichen reservieren.

Auto online abmelden

Die Abmeldung können Sie auch über das i-Kfz-Portal Ihrer Zulassungsbehörde beantragen. Voraussetzung ist, dass Kennzeichenschilder und Zulassungsbescheinigung Teil I die dafür nötigen Sicherheitscodes tragen (§ 24 Abs. 1 FZV). Laut BMV sind diese Codes erst auf Papieren und Plaketten vorhanden, die nach dem 1. Januar 2015 ausgegeben wurden.

Statt Papiere und Schilder vorzulegen, geben Sie nach § 24 Abs. 2 FZV ein:

  1. das Kennzeichen,
  2. die Sicherheitscodes der Stempelplaketten,
  3. den Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I.

Eine Identifizierung mit Online-Ausweis ist dann nicht nötig (§ 24 Abs. 4 FZV). Das KBA weist darauf hin, dass auch kein Nachweis über Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nötig ist. Für die Zahlung brauchen Sie laut BMV eine Bankverbindung (IBAN).

Wichtig: Sobald Sie die Codes der Stempelplaketten freilegen, ist das Kennzeichen ungültig. Das Auto darf dann nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen (BMV). Ein Schild mit sichtbarem Code gilt rechtlich als ungestempelt (§ 21 Abs. 3 FZV).

Die Bestätigung ist sofort online abrufbar. Die Behörde schickt zusätzlich ein Informationsschreiben an die Halteranschrift im Zentralen Fahrzeugregister (BMV). Rufen Sie die Entscheidung nicht ab, wird sie per Post versandt; wirksam ist die Abmeldung dann am Tag der Absendung (§ 25 Abs. 1 FZV).

Bewahren Sie die entwertete Zulassungsbescheinigung Teil I auf. Für eine spätere Wiederzulassung müssen Sie deren Sicherheitscode erneut eingeben (BMV). Mehr zum Online-Verfahren lesen Sie im Ratgeber Online-Zulassung (i-Kfz).

Abmeldung bei Verschrottung

Geben Sie ein Auto der Klasse M1, N1 oder L5e bei einer anerkannten Stelle zur Verwertung ab, müssen Sie es unverzüglich abmelden. Dafür legen Sie den Verwertungsnachweis vor. Nach der Verwertung übergeben Sie außerdem die Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II. Die Behörde zieht beide ein (§ 17 Abs. 1 FZV).

Bei jeder Abmeldung erklären Sie, ob das Fahrzeug als Abfall entsorgt wird. Wird ein abgemeldetes Auto innerhalb von sieben Jahren verwertet, reichen Sie Verwertungsnachweis und beide Zulassungsbescheinigungen nachträglich ein (§ 17 Abs. 5 FZV).

Auch online ist das möglich. Statt des Verwertungsnachweises erfassen Sie dessen Ausstellungsdatum und die Betriebsnummer des Demontagebetriebs. Die Sicherheitscodes beider Zulassungsbescheinigungen geben Sie ein und schicken die Papiere danach unverzüglich an die Behörde (§ 24 Abs. 3 FZV).

Kosten der Abmeldung

Die bundesweite Gebührenordnung (GebOSt) sieht für die Abmeldung bei der Behörde 15,90 Euro vor (Gebühren-Nr. 224.1). Online kostet sie 2,10 Euro (Gebühren-Nr. 224.2), so die Anlage zur GebOSt. Online zahlen Sie die Gebühr vor der Antragstellung (§ 20 Abs. 5 FZV).

Ob vor Ort weitere Kosten anfallen und welche Zahlungsarten möglich sind, steht auf der Seite Ihrer Stadt, etwa Zulassungsstelle Hamburg oder Zulassungsstelle München.

Wiederzulassung nach der Abmeldung

Soll das Auto wieder auf die Straße, brauchen Sie grundsätzlich die Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II. Bei einer Wiederzulassung auf denselben Halter mit dem bisherigen Kennzeichen entfällt Teil II (§ 16 Abs. 2 FZV).

War in der Zwischenzeit eine Hauptuntersuchung fällig, muss das Auto vor der Wiederzulassung zur HU. Das gilt entsprechend für eine Sicherheitsprüfung (§ 16 Abs. 2 FZV). Daneben gelten die üblichen Anforderungen einer Zulassung, etwa die Versicherungsbestätigung. Was Sie dafür mitbringen, lesen Sie im Ratgeber Auto anmelden.

Online geht die Wiederzulassung nur, wenn das Auto bei Antragstellung nicht länger als sieben Jahre abgemeldet war (§ 29 Abs. 2 FZV). Die GebOSt nennt für die Wiederzulassung vor Ort im selben Bezirk ohne Halterwechsel mit reserviertem Kennzeichen 23,00 Euro (Nr. 221.6). Online kostet derselbe Fall 10,60 Euro zuzüglich 0,30 Euro für einen Plakettenträger (Nr. 221.7), laut Anlage zur GebOSt.

Im Einzelfall entscheidet die zuständige Zulassungsbehörde. Verbindlich sind ihre Angaben.

Zulassungsstelle in Ihrer Stadt

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Häufige Fragen

Brauche ich für die Online-Abmeldung den Online-Ausweis?

Nein. Wenn Sie die Sicherheitscodes der Stempelplaketten und der Zulassungsbescheinigung Teil I eingeben, verzichtet das Portal auf die Identifizierung (§ 24 Abs. 4 FZV).

Kann jemand anderes mein Auto vor Ort abmelden?

Ja. Wer alle erforderlichen Unterlagen vorlegt, gilt nach § 16 Abs. 1 FZV als vom Halter bevollmächtigt, die Abmeldung zu beantragen.

Wie lange kann ich mein Kennzeichen reservieren?

Höchstens zwölf Monate, gerechnet ab dem Tag der Abmeldung (§ 16 Abs. 1 FZV). Sie erhalten dafür eine schriftliche oder elektronische Bestätigung.

Darf ich nach dem Abmelden noch nach Hause fahren?

Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette sind mit dem bisherigen Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Abmeldung erlaubt, wenn die Kfz-Haftpflichtversicherung sie abdeckt (§ 12 Abs. 4 FZV).

Was kostet die Abmeldung?

Die GebOSt nennt 15,90 Euro für die Abmeldung bei der Behörde und 2,10 Euro für die Online-Abmeldung. Ob weitere Kosten anfallen, erfahren Sie bei Ihrer Zulassungsbehörde.

Quellen und Stand

Stand: 19.10.2026

  1. § 16 FZV – Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung · abgerufen 19.10.2026
  2. § 17 FZV – Verwertungsnachweis · abgerufen 19.10.2026
  3. § 12 FZV – Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen · abgerufen 19.10.2026
  4. § 20 FZV – Antrag · abgerufen 19.10.2026
  5. § 21 FZV – Sicherheitscodes · abgerufen 19.10.2026
  6. § 24 FZV – Antrag auf Außerbetriebsetzung · abgerufen 19.10.2026
  7. § 25 FZV – Außerbetriebsetzung · abgerufen 19.10.2026
  8. § 29 FZV – Internetbasierte Wiederzulassung · abgerufen 19.10.2026
  9. Anlage zu § 1 GebOSt – Gebührentarif · abgerufen 19.10.2026
  10. BMV – Internetbasierte Fahrzeugzulassung: So funktioniert „i-Kfz“ · abgerufen 19.10.2026
  11. KBA – Internetbasierte Fahrzeugzulassung (i-Kfz) · abgerufen 19.10.2026

Keine Rechtsberatung. Dieser Ratgeber fasst die genannten Quellen zusammen. Verbindlich sind die Angaben der zuständigen Behörde; im Einzelfall entscheidet sie.