Ratgeber

Auto anmelden: Ablauf und Unterlagen

Kurz gesagt

Ein neues Auto melden Sie bei der Zulassungsstelle Ihres Wohnorts an. Sie brauchen Ausweis, Zulassungsbescheinigung Teil II, Übereinstimmungsbescheinigung (COC), die eVB-Nummer Ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung und ein SEPA-Mandat für die Kfz-Steuer. Sie erhalten Kennzeichen, Stempelplaketten und die Zulassungsbescheinigung Teil I. Bei Neufahrzeugen geht die Anmeldung vielerorts auch online über i-Kfz.

Das Wichtigste in Kürze

  • Zuständig ist die Zulassungsbehörde an Ihrem Wohnsitz; dort stellen Sie den Antrag auf Zulassung.
  • Ohne Kfz-Haftpflichtversicherung keine Zulassung: Der Versicherer übermittelt die Bestätigung elektronisch, Sie nennen die eVB-Nummer.
  • Für die Kfz-Steuer müssen Sie ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen; Steuerrückstände verhindern die Zulassung.
  • Bei der Erstzulassung weisen Sie den Fahrzeugtyp nach, meist mit der Übereinstimmungsbescheinigung (COC).
  • Mit Online-Ausweis und Fahrzeugbrief mit Sicherheitscode können Sie viele Neuzulassungen online über i-Kfz erledigen.

Ein neues Auto darf erst auf öffentlichen Straßen fahren, wenn es zugelassen ist. Dieser Ratgeber erklärt die Neuzulassung Schritt für Schritt. Sie erfahren, welche Unterlagen Sie brauchen und wie die Anmeldung vor Ort und online abläuft.

Wann ein Auto zugelassen werden muss

Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zugelassen sind. Das regelt § 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV). Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind:

  • Das Fahrzeug entspricht einem genehmigten Typ oder hat eine Einzelgenehmigung.
  • Für das Fahrzeug besteht eine Kfz-Haftpflichtversicherung.

Die Zulassung selbst besteht laut § 3 FZV aus drei Teilen: Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der Kennzeichenschilder und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung. Auch als Halter dürfen Sie den Betrieb eines nicht zugelassenen Fahrzeugs weder anordnen noch zulassen.

Unterlagen für die Neuzulassung

Den Antrag stellen Sie bei der zuständigen Zulassungsbehörde. Im Antrag geben Sie Ihre Halterdaten an, etwa Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift. Diese Angaben müssen Sie auf Verlangen nachweisen (§ 6 Abs. 1 FZV).

Welche Dokumente die Behörde konkret sehen will, steht auf ihrer Internetseite. Die Zulassungsbehörde Berlin nennt für ein Neufahrzeug zum Beispiel:

  • Antrag auf Zulassung
  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC), Datenbestätigung oder Vollgutachten
  • eVB-Nummer als Nachweis der Kfz-Haftpflichtversicherung
  • SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer
  • bei Vertretung: Vollmacht und Ausweis des Halters

Prüfen Sie vor dem Termin die Liste Ihrer Behörde. Die Anschriften und Hinweise finden Sie über die Zulassungsstelle in der Nähe oder direkt, etwa für Hamburg oder München.

Fahrzeugbrief und COC: der Nachweis zum Fahrzeug

Mit dem Antrag legen Sie die Zulassungsbescheinigung Teil II vor. Gibt es sie noch nicht, beantragen Sie gleichzeitig ihre Ausfertigung (§ 6 Abs. 3 FZV). Dafür müssen Sie nachweisen, dass Sie über das Fahrzeug verfügen dürfen (§ 14 Abs. 1 FZV).

Bei der Erstzulassung belegen Sie außerdem, dass das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht. Bei einem Fahrzeug mit EU-Typgenehmigung geschieht das durch die Übereinstimmungsbescheinigung, das COC (§ 6 Abs. 4 FZV). Der Nachweis gilt auch als geführt, wenn die Behörde die COC-Daten über die Fahrzeug-Identifizierungsnummer aus der Datenbank des Kraftfahrt-Bundesamts abruft. Für andere Fahrzeuge kommen die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über eine Einzelgenehmigung in Frage.

Vor der Zulassung muss die Behörde das Fahrzeug identifizieren (§ 14 Abs. 8 FZV). Wie das vor Ort geschieht, regelt die zuständige Stelle.

eVB und Kfz-Steuer vorab klären

Kümmern Sie sich vor dem Termin um die Versicherung. Die Kfz-Haftpflichtversicherung weisen Sie mit einer Versicherungsbestätigung nach. Der Versicherer übermittelt sie elektronisch an die Zulassungsbehörde oder hält sie zum Abruf bereit (§ 49 FZV). Sie selbst nennen im Antrag die Nummer dieser Bestätigung. Laut Zulassungsbehörde Berlin ist die eVB-Nummer siebenstellig.

Für die Kfz-Steuer gilt das Kraftfahrzeugsteuergesetz, § 13. Bei Steuerpflicht ist die Zulassung davon abhängig, dass Sie eine Ermächtigung zum Einzug der Steuer von einem Bankkonto erteilt haben. Das Konto kann Ihnen oder einem Dritten gehören. Außerdem dürfen Sie keine Kfz-Steuerrückstände haben. Ein Rückstand von weniger als 5 Euro steht der Zulassung laut demselben Paragrafen nicht entgegen.

Ablauf bei der Zulassungsstelle

Vor Ort läuft die Anmeldung meist in diesen Schritten ab:

  1. Termin vereinbaren, sofern Ihre Behörde Termine vergibt. Hinweise dazu finden Sie auf den Stadtseiten, etwa für Berlin oder Köln.
  2. Antrag und Unterlagen abgeben. Die Behörde prüft Halterdaten, Fahrzeugnachweise, Versicherung und Steuerdaten.
  3. Kennzeichen zuteilen lassen. Das Kennzeichen besteht aus dem Unterscheidungszeichen für den Verwaltungsbezirk und einer Erkennungsnummer (§ 9 FZV). Auf Verlangen teilt die Behörde Ihnen das vorgesehene Kennzeichen vor der Zuteilung mit. Ein Wunschkennzeichen können Sie vorher reservieren, siehe Wunschkennzeichen reservieren.
  4. Kennzeichenschilder anfertigen lassen und abstempeln. Die Schilder legen Sie der Behörde zur Abstempelung mit einer Stempelplakette vor (§ 12 Abs. 3 FZV). Die Anfertigung der Schilder ist laut Zulassungsbehörde Berlin keine Leistung der Behörde.
  5. Zulassungsbescheinigung Teil I erhalten und Gebühr bezahlen.

Die Kennzeichen müssen vorn und hinten fest angebracht sein (§ 12 Abs. 5 FZV). Die Zulassungsbescheinigung Teil I führen Sie beim Fahren mit und zeigen sie auf Verlangen vor (§ 13 Abs. 6 FZV).

Wer darf das Auto für Sie anmelden?

Sie müssen nicht selbst zur Zulassungsstelle gehen. Laut Zulassungsbehörde Berlin braucht eine andere Person Ihre Vollmacht, Ihren Ausweis, den ausgefüllten Antrag und alle Unterlagen.

Beauftragen Sie einen Dritten, müssen Sie schriftlich erklären, dass die Behörde ihm Ihre kraftfahrzeugsteuerlichen Verhältnisse mitteilen darf. Ohne diese Einverständniserklärung ist die Zulassung nicht möglich (§ 13 Abs. 2 KraftStG).

Online-Zulassung mit i-Kfz

Viele Zulassungsbehörden bieten die Neuzulassung auch online an. Das Bundesministerium für Verkehr beschreibt i-Kfz für Anmeldung, Abmeldung, Wiederzulassung und Umschreibung. Die Portale stellen die Länder und Kommunen bereit. Sie erreichen sie über die Internetseite Ihrer Zulassungsbehörde.

Nach Angaben des Kraftfahrt-Bundesamts brauchen Sie:

  • BundID-Zugang, zum Beispiel mit Online-Ausweis
  • eVB-Nummer Ihrer Kfz-Versicherung
  • Fahrzeugpapiere mit Sicherheitscode
  • Bankverbindung (IBAN) für die Kfz-Steuer
  • eine Möglichkeit zum Drucken

Bei der internetbasierten Erstzulassung geben Sie die Nummer des Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II ein. Der Sicherheitscode und die Nummer ersetzen die Vorlage des Dokuments (§ 27 FZV). Laut BMV ist die Neuzulassung online nur möglich, wenn die letzten Fahrzeugpapiere nach dem 01.01.2018 ausgestellt wurden.

Nach der Entscheidung dürfen Sie ohne Stempelplaketten losfahren, bis diese per Post eintreffen, längstens jedoch vierzehn Tage. Einen gut lesbaren Ausdruck der Entscheidung führen Sie mit (§ 31 FZV). Den zugesandten Plakettenträger bringen Sie unverzüglich auf dem passenden Kennzeichenschild an (§ 26 Abs. 5 FZV). Mehr dazu im Ratgeber Online-Zulassung mit i-Kfz.

Gebühren und nächste Schritte

Die Gebühren hängen von der Behörde und vom Einzelfall ab, etwa bei einem Wunschkennzeichen. Laut BMV ist die Online-Zulassung günstiger als die Anmeldung vor Ort. Die konkreten Beträge finden Sie unter „Gebühren Ihrer Stadt“ auf der Seite Ihrer Zulassungsstelle, zum Beispiel für Essen.

Kaufen Sie später ein gebrauchtes Auto oder ziehen Sie um, hilft der Ratgeber Auto ummelden. Wollen Sie ein Fahrzeug stilllegen, lesen Sie Auto abmelden. Im Einzelfall entscheidet die zuständige Zulassungsbehörde.

Zulassungsstelle in Ihrer Stadt

Adresse, Öffnungszeiten, Termin und örtliche Gebühren:

B Berlin HH Hamburg M München K Köln F Frankfurt am Main D Düsseldorf S Stuttgart L Leipzig DO Dortmund HB Bremen E Essen DD Dresden Alle Städte

Häufige Fragen

Brauche ich für die Anmeldung einen Personalausweis?

Sie müssen Ihre Halterdaten auf Verlangen nachweisen. Die Zulassungsbehörde Berlin verlangt zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung.

Was ist die eVB-Nummer?

Die elektronische Versicherungsbestätigung belegt, dass eine Kfz-Haftpflichtversicherung besteht. Der Versicherer übermittelt sie elektronisch an die Zulassungsbehörde; Sie geben die Nummer im Antrag an.

Warum muss ich ein SEPA-Mandat erteilen?

Ist das Fahrzeug steuerpflichtig, darf es nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz nur zugelassen werden, wenn eine Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer vorliegt. Ausnahmen gelten nur bei erheblicher Härte mit Bescheinigung der Steuerbehörde.

Darf jemand anderes mein Auto für mich anmelden?

Ja. Die bevollmächtigte Person braucht in Berlin zum Beispiel eine Vollmacht, Ihren Ausweis und alle Unterlagen. Für die Auskunft über Kfz-Steuerrückstände ist Ihre schriftliche Einverständniserklärung nötig.

Kann ich mein neues Auto online anmelden?

Ja, wenn Ihre Zulassungsbehörde i-Kfz anbietet und die Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehören ein Online-Ausweis sowie eine Zulassungsbescheinigung Teil II mit Sicherheitscode.

Quellen und Stand

Stand: 19.10.2026

  1. § 3 FZV – Notwendigkeit einer Zulassung · abgerufen 19.10.2026
  2. § 6 FZV – Antrag auf Zulassung · abgerufen 19.10.2026
  3. § 9 FZV – Zuteilung von Kennzeichen · abgerufen 19.10.2026
  4. § 12 FZV – Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen · abgerufen 19.10.2026
  5. § 13 FZV – Zulassungsbescheinigung Teil I · abgerufen 19.10.2026
  6. § 14 FZV – Zulassungsbescheinigung Teil II · abgerufen 19.10.2026
  7. § 26 FZV – Gemeinsame Regelungen für die internetbasierte Zulassung · abgerufen 19.10.2026
  8. § 27 FZV – Internetbasierte Erstzulassung · abgerufen 19.10.2026
  9. § 31 FZV – Zulässigkeit der sofortigen Inbetriebsetzung · abgerufen 19.10.2026
  10. § 49 FZV – Versicherungsnachweis · abgerufen 19.10.2026
  11. § 13 KraftStG – Pflichten der Zulassungsbehörden · abgerufen 19.10.2026
  12. BMV – Internetbasierte Fahrzeugzulassung: So funktioniert i-Kfz · abgerufen 19.10.2026
  13. KBA – Internetbasierte Fahrzeugzulassung (i-Kfz) · abgerufen 19.10.2026
  14. Service Berlin – Erstzulassung eines Fahrzeugs (Neuzulassung) beantragen · abgerufen 19.10.2026

Keine Rechtsberatung. Dieser Ratgeber fasst die genannten Quellen zusammen. Verbindlich sind die Angaben der zuständigen Behörde; im Einzelfall entscheidet sie.