Ratgeber
Online-Zulassung (i-Kfz): so geht's
Kurz gesagt
Mit i-Kfz beantragen Sie Zulassung, Umschreibung, Wiederzulassung oder Abmeldung im Portal Ihrer Zulassungsbehörde. Sie brauchen meist Online-Ausweis oder BundID, die Sicherheitscodes der Fahrzeugpapiere, eine eVB-Nummer und eine IBAN. Mit ausgedrucktem Bescheid und vorläufigem Zulassungsnachweis dürfen Sie sofort fahren, bis die Plaketten per Post da sind.
Das Wichtigste in Kürze
- Den Antrag stellen Sie im i-Kfz-Portal Ihrer Zulassungsbehörde, nicht bei einer zentralen Bundesstelle.
- Zur Identifizierung dienen Online-Ausweis, eID-Karte, elektronischer Aufenthaltstitel oder die BundID; für die Abmeldung ist keine Identifizierung nötig.
- Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief brauchen verdeckte Sicherheitscodes; das Freilegen entwertet die Papiere.
- Bescheid und vorläufigen Zulassungsnachweis innerhalb von 30 Minuten abrufen, ausdrucken und losfahren.
- Laut GebOSt kostet die Online-Zulassung 12,80 Euro statt 30,00 Euro vor Ort.
Mit der internetbasierten Fahrzeugzulassung, kurz i-Kfz, erledigen Sie viele Vorgänge ohne Termin bei der Zulassungsbehörde. Das Portal prüft Ihren Antrag automatisch. Im Erfolgsfall erhalten Sie sofort einen Bescheid und dürfen direkt losfahren. Dieser Ratgeber zeigt, was Sie brauchen und welche Fristen gelten.
So funktioniert i-Kfz
Den Online-Antrag stellen Sie im Portal Ihrer Zulassungsbehörde (§ 19 Abs. 1 FZV). Das Portal entscheidet automatisch. Scheitert die maschinelle Prüfung, geht der Antrag zur Bearbeitung an die Behörde.
Die Portale betreiben Länder und Kommunen. Sie erreichen sie über die Internetseite der zuständigen Zulassungsbehörde (BMV). Ob Ihre Behörde i-Kfz anbietet, zeigt eine Tabelle beim KBA.
Ihre Behörde finden Sie über Zulassungsstelle in der Nähe. Beispiele: Zulassungsstelle Köln, Zulassungsstelle Essen.
Welche Vorgänge gehen online?
Laut BMV sind online möglich:
- Anmeldung (auch eines Neuwagens),
- Abmeldung,
- Wiederzulassung,
- Umschreibung mit oder ohne Halterwechsel,
- Tageszulassung,
- Auswahl von Elektro-, Saison- und Oldtimerkennzeichen.
Die FZV setzt dafür Grenzen (§ 26 Abs. 1 FZV). Online geht es unter anderem nur, wenn
- sich die Fahrzeugdaten gegenüber den bisher erfassten Daten nicht geändert haben,
- keine halterbezogene Ausnahmegenehmigung für das Fahrzeug besteht,
- ein Oldtimerkennzeichen nicht erstmals online zugeteilt werden soll.
Eine Wiederzulassung ist online nur möglich, wenn das Auto nicht länger als sieben Jahre abgemeldet war (§ 29 Abs. 2 FZV). Mehr zu den einzelnen Vorgängen: Auto anmelden, Auto ummelden, Auto abmelden.
Identifizierung: Online-Ausweis oder BundID
Ein Online-Antrag erfordert eine sichere Identifizierung des Halters. Privatpersonen nutzen nach § 20 Abs. 2 FZV eines dieser Mittel:
- ein Bürgerkonto nach dem Onlinezugangsgesetz,
- den Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion, die eID-Karte oder den elektronischen Aufenthaltstitel,
- ein anderes notifiziertes EU-Identifizierungsmittel mit Vertrauensniveau „substantiell“ oder „hoch“.
Praktisch heißt das laut BMV: Sie brauchen die freigeschaltete eID-Funktion mit sechsstelliger PIN. Dazu ein Smartphone mit der kostenlosen AusweisApp oder ein Kartenlesegerät. Alternativ geht die BundID mit ELSTER-Zertifikat oder Online-Ausweis.
Für die Abmeldung entfällt die Identifizierung, wenn Sie die Sicherheitscodes von Stempelplaketten und Zulassungsbescheinigung Teil I eingeben (§ 24 Abs. 4 FZV).
Sicherheitscodes auf Papieren und Plaketten
Statt Papiere vorzulegen, geben Sie verdeckte Sicherheitscodes ein. § 21 FZV nennt drei Arten:
- die Codes der Stempelplaketten auf den Kennzeichen,
- den Code der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein),
- den Code der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief).
Die Codes gibt es erst auf neueren Dokumenten. Laut BMV tragen Teil I und Stempelplaketten sie seit dem 1. Januar 2015, Teil II seit dem 1. Januar 2018. Abmeldung und Umschreibung ohne Halterwechsel setzen Papiere ab 2015 voraus. Neuzulassung, Wiederzulassung, Halterwechsel und Tageszulassung setzen einen Teil II ab 2018 voraus.
Legen Sie einen Code nur im direkten Zusammenhang mit dem Online-Antrag frei. Danach wird auf dem Dokument „Dokument nicht mehr gültig“ sichtbar (§ 21 Abs. 2 FZV). Ein Kennzeichen mit sichtbarem Plakettencode gilt als ungestempelt (§ 21 Abs. 3 FZV). Heben Sie den entwerteten Fahrzeugschein auf; für eine spätere Wiederzulassung brauchen Sie seinen Code noch einmal (BMV).
Weitere Angaben im Antrag
Für Zulassung oder Umschreibung geben Sie nach § 26 Abs. 2 FZV zusätzlich ein:
- bisheriges Kennzeichen und Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
- die Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB),
- die Daten für das SEPA-Lastschriftmandat zur Kfz-Steuer,
- Monat und Jahr der nächsten Hauptuntersuchung, falls zutreffend auch der Sicherheitsprüfung.
Gebühren zahlen Sie vor der Antragstellung (§ 20 Abs. 5 FZV). Halten Sie außerdem einen Drucker bereit (KBA). Wer ein bestimmtes Kennzeichen möchte, kann ein reserviertes Wunschkennzeichen angeben (BMV); siehe Wunschkennzeichen reservieren.
Erkennt das Portal einen Fehler, können Sie Ihre Angaben bis zu dreimal berichtigen. Danach bricht der Dialog ab (§ 20 Abs. 4 FZV).
Bescheid abrufen: 30 Minuten Zeit
Nach der Prüfung zeigt das Portal die Entscheidung an. Den elektronischen Bescheid stellt es 30 Minuten lang zum Abruf bereit. Rufen Sie ihn nicht ab, schickt die Behörde einen Ausdruck an den Halter (§ 23 Abs. 1 FZV). Laut BMV ist dann kein sofortiges Losfahren möglich.
Eine automatische Entscheidung steht einen Monat lang unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch die Behörde (§ 23 Abs. 3 FZV).
Sofort losfahren: Ausdruck statt Plakette
Nach einer Online-Erstzulassung, einer Online-Wiederzulassung oder einem Halterwechsel nach § 30 Abs. 4 FZV erhalten Sie zusätzlich einen vorläufigen Zulassungsnachweis (§ 31, § 32 FZV). Damit dürfen Sie ohne Stempelplaketten fahren. Das gilt bis zum Empfang der Plaketten, längstens 14 Tage. Die Frist beginnt mit dem Abruf der Entscheidung (§ 31 FZV).
Dabei gelten zwei Pflichten:
- Wer fährt, führt einen gut lesbaren Ausdruck des Bescheids mit und zeigt ihn bei Kontrollen vor (§ 31 FZV).
- Der vorläufige Zulassungsnachweis liegt bis zum Ende der Berechtigung von außen gut lesbar im Fahrzeug aus. Das gilt nicht für Fahrzeuge der Klasse L und Anhänger der Klasse O (§ 32 Abs. 2 FZV).
Achtung bei der Frist: § 31 FZV und das KBA nennen 14 Tage. § 26 Abs. 4 Nr. 5 FZV und das BMV sprechen noch von zehn Tagen. Maßgeblich für Sie ist das Enddatum auf dem vorläufigen Zulassungsnachweis; es muss dort stehen (§ 32 Abs. 1 FZV).
Behalten Sie das bisherige Kennzeichen, etwa nach einem Umzug, gilt eine eigene Regel. Bis die Zulassungsbescheinigung Teil I ankommt, längstens zehn Tage nach Abruf, genügt die mitgeführte Zulassungsentscheidung in lesbarer Form (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 FZV).
Fahrzeugschein, Stempelplaketten und Plakettenträger verschickt die Behörde spätestens sechs Kalendertage nach Abruf (§ 26 Abs. 4 Nr. 4 FZV). Den Plakettenträger kleben Sie unverzüglich an der vorgegebenen Stelle auf das passende Kennzeichenschild (§ 26 Abs. 5 FZV).
Kosten der Online-Zulassung
Die bundesweite Gebührenordnung nennt laut Anlage zur GebOSt unter anderem:
| Vorgang | Vor Ort | Online |
|---|---|---|
| Zulassung oder Wiederzulassung (Nr. 221.1 / 221.1.1) | 30,00 Euro | 12,80 Euro |
| Wiederzulassung, gleicher Bezirk und Halter, reserviertes Kennzeichen (Nr. 221.6 / 221.7) | 23,00 Euro | 10,60 Euro |
| Halterwechsel im Bezirk, Kennzeichen bleibt (Nr. 221.8 / 221.8.1) | 24,20 Euro | 10,40 Euro |
| Abmeldung (Nr. 224.1 / 224.2) | 15,90 Euro | 2,10 Euro |
Bei Online-Zulassung und -Wiederzulassung kommen laut GebOSt 0,30 Euro für einen Plakettenträger hinzu. Ein Wunschkennzeichen erhöht die Zulassungsgebühr um 10,20 Euro. Kennzeichenschilder sind nicht enthalten. Was Ihre Behörde insgesamt berechnet, steht auf der Seite Ihrer Stadt, etwa Zulassungsstelle Berlin.
Im Einzelfall entscheidet die zuständige Zulassungsbehörde. Verbindlich sind ihre Angaben.
Zulassungsstelle in Ihrer Stadt
Adresse, Öffnungszeiten, Termin und örtliche Gebühren:
B Berlin HH Hamburg M München K Köln F Frankfurt am Main D Düsseldorf S Stuttgart L Leipzig DO Dortmund HB Bremen E Essen DD Dresden Alle Städte
Häufige Fragen
Brauche ich für i-Kfz unbedingt den Personalausweis mit Online-Funktion?
Nein. Nach § 20 Abs. 2 FZV kommen auch ein Bürgerkonto wie die BundID, die eID-Karte oder der elektronische Aufenthaltstitel in Frage. Für die Online-Abmeldung ist gar keine Identifizierung nötig.
Wie lange darf ich ohne Plaketten fahren?
§ 31 FZV erlaubt das bis zum Empfang der Plaketten, längstens 14 Tage ab Abruf der Entscheidung. Das Enddatum steht auf Ihrem vorläufigen Zulassungsnachweis (§ 32 FZV).
Was passiert, wenn ich den Bescheid nicht innerhalb von 30 Minuten herunterlade?
Die Behörde schickt dann einen Ausdruck per Post (§ 23 Abs. 1 FZV). Sofort losfahren können Sie in diesem Fall laut BMV nicht.
Ist mein Fahrzeugschein nach dem Freilegen des Codes noch gültig?
Nein. Mit dem Freilegen wird der Schriftzug „Dokument nicht mehr gültig“ sichtbar (§ 21 Abs. 2 FZV). Bewahren Sie das Dokument trotzdem auf, weil Sie den Code für eine Wiederzulassung erneut brauchen.
Was kostet die Online-Zulassung?
Die GebOSt nennt 12,80 Euro für die internetbasierte Zulassung, zuzüglich 0,30 Euro für einen Plakettenträger. Kennzeichenschilder und weitere Kosten sind darin nicht enthalten.
Quellen und Stand
Stand: 19.10.2026
- § 19 FZV – Portal · abgerufen 19.10.2026
- § 20 FZV – Antrag · abgerufen 19.10.2026
- § 21 FZV – Sicherheitscodes · abgerufen 19.10.2026
- § 23 FZV – Bekanntgabe und Wirksamkeit der Entscheidung · abgerufen 19.10.2026
- § 24 FZV – Antrag auf Außerbetriebsetzung · abgerufen 19.10.2026
- § 26 FZV – Gemeinsame Regelungen für die Zulassung und für Änderungen · abgerufen 19.10.2026
- § 29 FZV – Internetbasierte Wiederzulassung · abgerufen 19.10.2026
- § 30 FZV – Internetbasierte Änderung bei Halter- oder Wohnsitzwechsel · abgerufen 19.10.2026
- § 31 FZV – Zulässigkeit der sofortigen Inbetriebsetzung · abgerufen 19.10.2026
- § 32 FZV – Vorläufiger Zulassungsnachweis · abgerufen 19.10.2026
- Anlage zu § 1 GebOSt – Gebührentarif · abgerufen 19.10.2026
- BMV – Internetbasierte Fahrzeugzulassung: So funktioniert „i-Kfz“ · abgerufen 19.10.2026
- KBA – Internetbasierte Fahrzeugzulassung (i-Kfz) · abgerufen 19.10.2026
Keine Rechtsberatung. Dieser Ratgeber fasst die genannten Quellen zusammen. Verbindlich sind die Angaben der zuständigen Behörde; im Einzelfall entscheidet sie.