Ratgeber

Auto ummelden: Halterwechsel und Umzug

Kurz gesagt

Nach einem Gebrauchtwagenkauf meldet der neue Halter das Auto unverzüglich bei der Zulassungsbehörde seines Wohnorts um. Er braucht eVB-Nummer, beide Zulassungsbescheinigungen, Ausweis und SEPA-Mandat. Nach einem Umzug teilen Sie die neue Anschrift unverzüglich mit. Das bisherige Kennzeichen können Sie in beiden Fällen weiterführen lassen. Vieles geht auch online über i-Kfz.

Das Wichtigste in Kürze

  • Halterwechsel und Adressänderung müssen der Zulassungsbehörde unverzüglich mitgeteilt werden.
  • Der Käufer beantragt die Umschreibung mit eVB-Nummer und legt die Zulassungsbescheinigung Teil II vor.
  • Auch der Verkäufer muss den Halterwechsel melden, es sei denn, der Käufer hat schon umgemeldet.
  • Bei reiner Adressänderung ist die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorzulegen.
  • Das bisherige Kennzeichen kann nach Umzug oder Halterwechsel weitergeführt werden.

Ein Auto ummelden müssen Sie in zwei typischen Fällen: nach dem Kauf eines zugelassenen Gebrauchtwagens und nach einem Umzug. Beide Fälle regelt § 15 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV). Dieser Ratgeber zeigt, welche Pflichten gelten, welche Unterlagen Sie brauchen und wie es mit dem Kennzeichen weitergeht.

Wann ein Auto umgemeldet werden muss

Ändern sich die Angaben zum Halter, müssen Sie das der Zulassungsbehörde unverzüglich mitteilen. Dazu gehören auch Name und Anschrift. So steht es in § 15 Abs. 1 FZV. Für einen Halterwechsel und einen Umzug in einen anderen Zulassungsbezirk gelten zusätzlich eigene Regeln.

Die Pflichten gelten nur für zugelassene Fahrzeuge. Für außer Betrieb gesetzte Fahrzeuge finden diese Regeln keine Anwendung (§ 15 Abs. 6 FZV). Ein abgemeldetes Auto lassen Sie stattdessen neu zu, siehe Auto anmelden.

Halterwechsel nach dem Kauf: Pflichten des Käufers

Wer ein zugelassenes Auto kauft, muss es unverzüglich bei der Zulassungsbehörde seines Wohnsitzes ummelden. Laut § 15 Abs. 5 FZV gehört dazu:

  1. die neuen Halterdaten und die Fahrzeugdaten mitteilen und auf Verlangen nachweisen,
  2. mit dem Versicherungsnachweis eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I beantragen,
  3. die Zulassungsbescheinigung Teil II zur Änderung vorlegen (Umschreibung),
  4. bei einem Kennzeichen einer anderen Behörde: ein neues Kennzeichen beantragen oder mitteilen, dass das bisherige weitergeführt werden soll.

Den Versicherungsnachweis erbringen Sie mit einer Versicherungsbestätigung, die der Versicherer elektronisch an die Behörde übermittelt (§ 49 FZV). Sie brauchen dafür die eVB-Nummer Ihres neuen Versicherers.

Halterwechsel: Pflichten des Verkäufers

Auch der bisherige Halter und der Eigentümer müssen den Halterwechsel unverzüglich der Zulassungsbehörde melden (§ 15 Abs. 5 FZV). Die Meldung muss enthalten:

  • das Kennzeichen des Fahrzeugs,
  • Name, Vorname und vollständige Anschrift des Käufers,
  • die Bestätigung des Käufers, dass ihm die Zulassungsbescheinigung übergeben wurde.

Die Meldung ist entbehrlich, wenn der Käufer das Auto bereits umgemeldet hat. Als Verkäufer sollten Sie sich die Daten des Käufers und seine Bestätigung deshalb beim Verkauf geben lassen.

Unterlagen für die Umschreibung

Welche Unterlagen Ihre Behörde verlangt, steht auf deren Internetseite. Die Zulassungsbehörde Berlin nennt für die Umschreibung zum Beispiel:

  • Antrag auf Umschreibung
  • Personalausweis oder Pass mit Meldebescheinigung
  • SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer
  • eVB-Nummer als Nachweis der Kfz-Haftpflichtversicherung
  • Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II
  • Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung
  • bei Vertretung: Vollmacht und Ausweisdokumente

Kommt das Auto aus einem anderen Bezirk, verlangt Berlin zusätzlich die bisherigen Kennzeichenschilder (Service Berlin). Ohne SEPA-Mandat gibt es keine Zulassung, wenn das Fahrzeug steuerpflichtig ist (§ 13 KraftStG). Kfz-Steuerrückstände verhindern sie ebenfalls.

Anschriften und Hinweise zu Ihrer Behörde finden Sie über die Zulassungsstelle in der Nähe, etwa für Berlin oder Hamburg.

Umzug: Adresse ändern

Nach einem Umzug teilen Sie die neue Anschrift unverzüglich mit und legen die Zulassungsbescheinigung Teil I vor. Ändert sich nur die Anschrift, ist die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorzulegen (§ 15 Abs. 1 FZV).

Die Mitteilung kann auch über die Meldebehörde laufen, wenn diese ein solches Verfahren anbietet (§ 15 Abs. 2 FZV). Fragen Sie bei der Ummeldung Ihrer Wohnung nach, ob das bei Ihnen möglich ist.

Ziehen Sie in einen anderen Zulassungsbezirk, haben Sie laut § 15 Abs. 4 FZV zwei Möglichkeiten. Sie wenden sich an die Behörde des neuen Wohnorts und

  1. beantragen ein neues Kennzeichen, eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I und die Änderung der Zulassungsbescheinigung Teil II, oder
  2. teilen mit, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll, und legen die Zulassungsbescheinigung Teil I zur Änderung vor.

Kennzeichen mitnehmen oder neu zuteilen

Das bisherige Kennzeichen dürfen Sie nach einem Umzug weiterführen (§ 15 Abs. 4 FZV). Beim Halterwechsel gilt das ebenso, wenn das Kennzeichen von einer anderen Behörde zugeteilt wurde (§ 15 Abs. 5 FZV). Die Zulassungsbehörde Berlin weist darauf hin, dass die Kennzeichenmitnahme nur bei noch zugelassenen Fahrzeugen möglich ist.

Entscheiden Sie sich für ein neues Kennzeichen, legen Sie die bisherigen Schilder zur Entstempelung vor (§ 15 Abs. 4 FZV). Ein Wunschkennzeichen können Sie vorher reservieren, siehe Wunschkennzeichen reservieren.

Was passiert, wenn Sie nicht ummelden?

Kommen Sie den Pflichten nach einem Umzug nicht nach, kann die Behörde den Betrieb des Fahrzeugs untersagen. Hilft das nicht, kann sie die Zulassungsbescheinigung mit einer Frist von vier Wochen im Verkehrsblatt aufbieten. Läuft das Aufgebot erfolglos ab, endet die Zulassung (§ 15 Abs. 4 FZV).

Beim Halterwechsel gilt Ähnliches. Meldet der Verkäufer nicht oder wird das Auto nicht unverzüglich umgemeldet, kann die Behörde ebenfalls ein Aufgebot mit vier Wochen Frist anordnen (§ 15 Abs. 5 FZV). Das Ende der Zulassung teilt sie dem bisherigen Halter mit.

Ummelden online mit i-Kfz

Umschreibungen mit oder ohne Halterwechsel sind auch online möglich, wenn Ihre Zulassungsbehörde i-Kfz anbietet (BMV). Nach Angaben des BMV gilt für die Fahrzeugpapiere:

  • ohne Halterwechsel: Ausstellung nach dem 01.01.2015,
  • mit Halterwechsel: Ausstellung nach dem 01.01.2018.

Sie identifizieren sich über die BundID, zum Beispiel mit dem Online-Ausweis, und geben die Sicherheitscodes der Papiere ein (KBA). Im Portal machen Sie grundsätzlich auch Angaben zum Fahrzeug, zur elektronischen Versicherungsbestätigung, zum SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer und zur nächsten Hauptuntersuchung (§ 26 Abs. 2 FZV). Bei einem Umzug sind eVB-Nummer und SEPA-Daten im Online-Antrag nicht erforderlich. Wollen Sie dabei das Kennzeichen behalten, entfällt auch der Nachweis der Zulassungsbescheinigung Teil II (§ 30 Abs. 3 FZV).

Bei Weiterführung des Kennzeichens genügt es, die Zulassungsentscheidung in lesbarer Form mitzuführen, bis die neue Zulassungsbescheinigung Teil I eintrifft, längstens zehn Tage nach dem Abruf (§ 30 Abs. 4 FZV). Laut Zulassungsbehörde Berlin ist die Online-Umschreibung günstiger als vor Ort. Die genauen Beträge stehen unter „Gebühren Ihrer Stadt“ auf der jeweiligen Stadtseite, etwa für München. Details zum Verfahren finden Sie im Ratgeber Online-Zulassung mit i-Kfz. Im Einzelfall entscheidet die zuständige Zulassungsbehörde.

Zulassungsstelle in Ihrer Stadt

Adresse, Öffnungszeiten, Termin und örtliche Gebühren:

B Berlin HH Hamburg M München K Köln F Frankfurt am Main D Düsseldorf S Stuttgart L Leipzig DO Dortmund HB Bremen E Essen DD Dresden Alle Städte

Häufige Fragen

Wie schnell muss ich ein gekauftes Auto ummelden?

Die FZV verlangt, dass der Erwerber das Fahrzeug unverzüglich nach dem Halterwechsel bei der Zulassungsbehörde seines Wohnorts ummeldet. Eine feste Zahl von Tagen nennt § 15 FZV dafür nicht.

Muss der Verkäufer den Verkauf melden?

Ja. Bisheriger Halter und Eigentümer müssen den Halterwechsel unverzüglich mitteilen, mit Kennzeichen, Name und Anschrift des Käufers und dessen Bestätigung, dass er die Zulassungsbescheinigung erhalten hat. Die Meldung entfällt, wenn der Käufer bereits umgemeldet hat.

Brauche ich nach einem Umzug den Fahrzeugbrief?

Bei einer reinen Änderung der Anschrift müssen Sie die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorlegen. Die Zulassungsbescheinigung Teil I legen Sie zur Änderung vor.

Kann ich mein altes Kennzeichen behalten?

Ja. Nach einem Umzug in einen anderen Zulassungsbezirk können Sie mitteilen, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll. Gleiches gilt beim Halterwechsel, wenn das Kennzeichen von einer anderen Behörde stammt.

Was passiert, wenn ich nicht ummelde?

Die Zulassungsbehörde kann den Betrieb des Fahrzeugs untersagen oder die Zulassungsbescheinigung mit einer Frist von vier Wochen im Verkehrsblatt aufbieten. Läuft das Aufgebot erfolglos ab, endet die Zulassung.

Quellen und Stand

Stand: 19.10.2026

  1. § 15 FZV – Mitteilungspflichten bei Änderungen · abgerufen 19.10.2026
  2. § 26 FZV – Gemeinsame Regelungen für die internetbasierte Zulassung · abgerufen 19.10.2026
  3. § 30 FZV – Internetbasierte Änderung bei Halter- oder Wohnsitzwechsel · abgerufen 19.10.2026
  4. § 49 FZV – Versicherungsnachweis · abgerufen 19.10.2026
  5. § 13 KraftStG – Pflichten der Zulassungsbehörden · abgerufen 19.10.2026
  6. BMV – Internetbasierte Fahrzeugzulassung: So funktioniert i-Kfz · abgerufen 19.10.2026
  7. KBA – Internetbasierte Fahrzeugzulassung (i-Kfz) · abgerufen 19.10.2026
  8. Service Berlin – Kraftfahrzeug: Umschreibung beantragen · abgerufen 19.10.2026
  9. Service Berlin – Zulassung eines Fahrzeuges mit auswärtigem Kennzeichen mit Halterwechsel · abgerufen 19.10.2026

Keine Rechtsberatung. Dieser Ratgeber fasst die genannten Quellen zusammen. Verbindlich sind die Angaben der zuständigen Behörde; im Einzelfall entscheidet sie.