Ratgeber

Führerschein umtauschen: Fristen, Kosten, Unterlagen

Kurz gesagt

Alle vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine müssen gegen ein neues Dokument getauscht werden. Die Frist richtet sich nach Anlage 8e FeV: bei Papierführerscheinen nach dem Geburtsjahr, bei Kartenführerscheinen nach dem Ausstellungsjahr. Der Umtausch kostet laut Bundesverkehrsministerium 25,50 Euro plus 1,00 Euro, bei Direktversand gegebenenfalls 6,50 Euro mehr.

Das Wichtigste in Kürze

  • Umtauschpflichtig sind alle Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden (§ 24a FeV).
  • Papierführerscheine bis 1998: Frist nach Geburtsjahr. Kartenführerscheine ab 1999: Frist nach Ausstellungsjahr.
  • Nächste Frist: Kartenführerscheine aus 2002 bis 2004 bis zum 19. Januar 2027.
  • Kosten laut BMV: 25,50 Euro plus 1,00 Euro, bei Direktversand ggf. zusätzlich 6,50 Euro.
  • Mitbringen: Ausweis, aktuelles biometrisches Passfoto, alter Führerschein im Original.

Alte Führerscheine verlieren schrittweise ihre Gültigkeit. Wer einen Papierführerschein oder einen Kartenführerschein aus der Zeit vor 2013 hat, muss ihn gegen ein neues Dokument tauschen. Die Fahrerlaubnis selbst bleibt davon unberührt.

Ihren persönlichen Stichtag ermitteln Sie mit dem Führerschein-Umtausch-Rechner. Sie geben Ihr Geburtsjahr oder das Ausstellungsjahr ein und sehen sofort, bis wann der Umtausch erledigt sein muss.

Wer seinen Führerschein umtauschen muss

Umtauschpflichtig sind alle Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden. Nach § 24a Abs. 2 FeV müssen sie bis zu dem Tag umgetauscht werden, der in Anlage 8e FeV steht. Danach verlieren sie ihre Gültigkeit.

Die Verordnung unterscheidet zwei Gruppen (Anlage 8e FeV):

  • Papierführerscheine, ausgestellt bis einschließlich 31. Dezember 1998: Die Frist richtet sich nach Ihrem Geburtsjahr.
  • Kartenführerscheine, ausgestellt ab 1. Januar 1999 bis 18. Januar 2013: Die Frist richtet sich nach dem Ausstellungsjahr.

Wenn Sie unsicher sind, welche Gruppe auf Sie zutrifft, nutzen Sie den Rechner und fragen im Zweifel Ihre Fahrerlaubnisbehörde.

Führerscheine sollen in der Europäischen Union einheitlich und damit fälschungssicherer werden. Grundlage ist die Richtlinie 2006/126/EG. Danach müssen alle Mitgliedstaaten sicherstellen, dass bis zum 19. Januar 2033 alle Führerscheine ihren Anforderungen entsprechen. Wie der Umtausch abläuft, regelt jeder Staat selbst. Das erläutert das Bundesministerium für Verkehr.

Der Umtausch ist ein reiner Verwaltungsvorgang. Eine Fahrprüfung oder eine regelmäßige ärztliche Untersuchung ist damit nicht verbunden (bmv.de). Ihre Fahrerlaubnis, also das Recht zum Führen bestimmter Kraftfahrzeuge, bleibt unverändert bestehen. Bestehen Zweifel an der Fahreignung, kann die Behörde nach Angaben des BMV aber ein ärztliches oder psychologisches Gutachten anordnen.

Fristen für Papierführerscheine bis 1998

Für Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden, gelten laut Anlage 8e FeV diese Stichtage:

Geburtsjahr Umtausch bis
vor 1953 19.01.2033
1953 bis 1958 19.07.2022
1959 bis 1964 19.01.2023
1965 bis 1970 19.01.2024
1971 oder später 19.01.2025

Für die Jahrgänge ab 1953 sind diese Fristen abgelaufen. Wer vor 1953 geboren ist, muss bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins (Anlage 8e FeV).

Fristen für Kartenführerscheine von 1999 bis 2013

Für Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt wurden, zählt das Ausstellungsjahr (Anlage 8e FeV):

Ausstellungsjahr Umtausch bis
1999 bis 2001 19.01.2026
2002 bis 2004 19.01.2027
2005 bis 2007 19.01.2028
2008 19.01.2029
2009 19.01.2030
2010 19.01.2031
2011 19.01.2032
2012 bis 18.01.2013 19.01.2033

Die Frist für die Ausstellungsjahre 1999 bis 2001 ist abgelaufen. Als Nächstes sind Kartenführerscheine aus den Jahren 2002 bis 2004 an der Reihe. Sie müssen bis zum 19. Januar 2027 getauscht sein (Anlage 8e FeV).

Abweichende Daten auf bmv.de

Die FAQ-Seite des Bundesministeriums für Verkehr nennt für zwei Jahrgangsgruppen andere Daten als die Verordnung:

  • Geburtsjahre 1953 bis 1958: bmv.de nennt den 19.01.2022, die Anlage 8e FeV den 19.07.2022.
  • Geburtsjahre 1959 bis 1964: bmv.de nennt den 19.07.2023, die Anlage 8e FeV den 19.01.2023.

Maßgeblich ist der Verordnungstext. Dieser Ratgeber und der Rechner verwenden deshalb die Daten aus Anlage 8e FeV. Beide Fristen sind ohnehin abgelaufen.

Kosten des Umtauschs

Das Bundesministerium für Verkehr nennt diese Kosten:

  • 25,50 Euro Grundgebühr nach Nr. 202.5 GebOSt
  • 1,00 Euro nach Nr. 126.2 GebOSt
  • gegebenenfalls 6,50 Euro für den Direktversand des neuen Kartenführerscheins durch die Bundesdruckerei

Zusammen sind das 26,50 Euro, mit Direktversand 33,00 Euro. Die beiden Gebührennummern finden Sie auch im Gebührentarif der GebOSt: Nr. 202.5 betrifft die Umstellung einer Fahrerlaubnis alten Rechts, Nr. 126.2 die Erfassungsunterlagen für das Zentrale Fahrerlaubnisregister.

Ob Ihre Behörde den Direktversand anbietet, erfahren Sie auf der Stadtseite unter „Gebühren Ihrer Stadt“, zum Beispiel bei der Führerscheinstelle Berlin oder der Führerscheinstelle Hamburg.

Unterlagen und zuständige Stelle

Für den Umtausch brauchen Sie laut bmv.de:

  • einen Identitätsnachweis, zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass
  • ein aktuelles biometrisches Lichtbild
  • den alten Führerschein im Original

Zuständig ist die Fahrerlaubnisbehörde an Ihrem Wohnort. Teilweise ist der Umtausch auch in Bürgerämtern möglich (bmv.de). Ob Sie einen Termin brauchen und ob ein Online-Antrag möglich ist, regelt jede Behörde selbst. Hinweise finden Sie auf den Stadtseiten, etwa für München, Köln oder Essen.

Umtausch für Deutsche im Ausland

Auch Deutsche, die im Ausland leben, müssen ihren Führerschein umtauschen, sofern sie in Deutschland ein Fahrzeug führen möchten. So steht es in den FAQ des Bundesministerium für Verkehr.

  • Wohnsitz in der EU oder im EWR: Zuständig ist die Fahrerlaubnisbehörde am Wohnort im Ausland.
  • Wohnsitz außerhalb von EU und EWR: Sie beantragen den Umtausch bei einer deutschen Fahrerlaubnisbehörde. Der neue Führerschein wird über die Auslandsvertretung oder einen Honorarkonsul ausgehändigt. Dort wird die Identität geprüft und der alte Führerschein eingezogen.

Ob ein digitaler Antrag möglich ist, kann laut bmv.de nur die zuständige Fahrerlaubnisbehörde beantworten.

Was passiert, wenn Sie die Frist verpassen?

Nach Ablauf der Frist ist der alte Führerschein als Dokument ungültig (§ 24a Abs. 2 FeV). Ihre Fahrerlaubnis bleibt jedoch bestehen. Das stellt das Bundesministerium für Verkehr klar. Sie müssen also keine neue Prüfung ablegen.

Holen Sie den Umtausch trotzdem zügig nach. Welche Folgen ein abgelaufenes Dokument im Einzelfall hat, entscheidet die zuständige Stelle.

Neue Führerscheine sind 15 Jahre gültig

Führerscheine, die ab dem 19. Januar 2013 ausgestellt werden, sind nach § 24a Abs. 1 FeV auf 15 Jahre befristet. Auch der neue Führerschein nach dem Umtausch hat also ein Ablaufdatum. Danach wird erneut ein neues Dokument ausgestellt, vor allem um das Lichtbild und bei Bedarf den Namen zu aktualisieren (bmv.de). Die Fahrerlaubnis selbst bleibt laut bmv.de unverändert bestehen.

Weitere Ratgeber rund um Ihr Fahrzeug: Auto anmelden, Auto ummelden und Wunschkennzeichen reservieren.

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Häufige Fragen

Bis wann muss ich meinen Führerschein umtauschen?

Das hängt beim Papierführerschein vom Geburtsjahr und beim Kartenführerschein vom Ausstellungsjahr ab. Die Stichtage stehen in Anlage 8e FeV, Ihren persönlichen Termin zeigt der Rechner.

Was kostet der Umtausch?

Laut Bundesverkehrsministerium 25,50 Euro nach Nr. 202.5 GebOSt plus 1,00 Euro nach Nr. 126.2 GebOSt. Bei Direktversand durch die Bundesdruckerei kommen gegebenenfalls 6,50 Euro hinzu.

Verliere ich meine Fahrerlaubnis, wenn ich die Frist verpasse?

Nein. Laut Bundesverkehrsministerium wird nur das alte Dokument ungültig, die Fahrerlaubnis bleibt bestehen.

Welche Unterlagen brauche ich?

Einen Personalausweis oder Reisepass, ein aktuelles biometrisches Lichtbild und den alten Führerschein im Original.

Wie lange ist der neue Führerschein gültig?

Führerscheine, die ab dem 19. Januar 2013 ausgestellt werden, sind nach § 24a Abs. 1 FeV 15 Jahre gültig.

Quellen und Stand

Stand: 19.10.2026

  1. Anlage 8e FeV – Umtausch vor dem 19. Januar 2013 ausgestellter Führerscheine · abgerufen 19.10.2026
  2. § 24a FeV – Gültigkeit von Führerscheinen · abgerufen 19.10.2026
  3. BMV: Was gibt es beim Führerschein-Umtausch zu beachten? · abgerufen 19.10.2026
  4. Anlage GebOSt – Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr · abgerufen 19.10.2026

Keine Rechtsberatung. Dieser Ratgeber fasst die genannten Quellen zusammen. Verbindlich sind die Angaben der zuständigen Behörde; im Einzelfall entscheidet sie.